Der Landkreis Germersheim im Bundesland Rheinland Pfalz geht neue Wege in der Standortförderung. Eine dort bisher privat geführte Organisation soll verstaatlicht werden. Das heisst: Eine GmbH wird in die Verwaltung integriert.

Ist das gut, ist das richtig?

Ich denke ja. Die Standortförderung betrifft die Förderung des Standortes. Und das kann nur jemand tun, der nicht teil dessen ist, was gefördert werden soll. Also die Wirtschaft. Es wurden ja auch relativ schlechte Erfahrungen gemacht, Hunden die Bewachung eines Wurstlagers zu überlassen. Nein. Standortförderung gehört in die Hand der Politik. Der Schritt in Germersheim ist richtig. In meiner Erfahrung habe ich oft festgestellt, dass lokale Firmen nicht immer wollen, dass ein Konkurrent sich niederlässt. Und vor allem wollen lokale Firmen, dass der Staat im Dorf einkauft und nicht auswärts. Die Interessenlage der ansässigen Wirtschaft ist somit nicht immer deckungsgleich mit den Interessen der von der Politik bestimmten Behörden. Aber die Behörden müssen bestimmen, in welche Richtung sich der Standort entwickeln soll. Hierzu dienen Massnahmen der Standort-Entwicklung mit der Bestimmung der Vorteile und der Gestaltung der Rahmenbedingungen, das Tagesgeschäft mit dem Standortmanagement wozu das Ansiedlungsmanagement und die Wirtschafts- und Wohnortförderung gehören sowie letztlich auch die Standort-Kommunikation, die umfassend sein muss und nicht nur einzelne Firmen oder Branchen beinhaltet. So macht Standortförderung wirklich Sinn. Sie muss auch eng gekoppelt sein mit der Raumplanung. Denn hier bestimmen sich die Massnahmen der Standortentwicklung mit der Gestaltung der Rahmenbedingungen. Und: Die Raumplanung ist ja auch nicht privatisiert. Auch wenn private Büros damit betraut werden können. Was auch bei der Standortförderung gilt: Es kann gut sein, dass der Staat geeigneten privaten Organisationen Aufträge zur Standortförderung überträgt. Das Aufgabenprofil aber wird vom Staat definiert. Es hat dem Ganzen zu dienen, nicht wirtschaftlichen Partikularinteressen. Und der Auftragnehmer darf den Auftrag nicht zur Stützung seiner eigenen Privatinteressen nutzen.

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